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SLÖ Burgenland

Antworten auf Fragen zur Mitbetrauung

26. Juni 2014

Mit der Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtgesetzes mit Wirksamkeit 1. September 2014 wird die Möglichkeit erweitert, den Leiter einer Schule mit der Leitung einer weiteren Schule ohne Klassenobergrenze zu betrauen. Zusätzlich kommt auch noch der Passus: Die Ernennungserfordernisse für die Leitung mehrerer Schulen gelten durch ein einschlägiges Lehramt an einer der gemeinsam geleiteten Schule als erfüllt (Schultypenübergreifend).
Bei der Umsetzung treten viele Fragen auf, im Anhang unsere – mit den GÖD-Juristen abgeklärten – Antworten.