Pflegefreistellung
23. November 2010
Der Landeslehrer hat – unbeschadet des § 57 (= Sonderurlaub) – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist: Siehe Anhang!
Der Landeslehrer hat – unbeschadet des § 57 (= Sonderurlaub) – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist: Siehe Anhang!