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SLÖ Burgenland

Pflegefreistellung

23. November 2010

Der Landeslehrer hat – unbeschadet des § 57 (= Sonderurlaub) – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist: Siehe Anhang!